Das Statut des Österreichischen Bibliothekswerks
Beschlossen im Rahmen der Hauptversammlung am 13. Juni 2026, Schloss Puchberg bei Wels
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein ist ein kirchlicher Verein und führt den Namen „Österreichisches Bibliothekswerk“, kurz „Bibliothekswerk“.
(2) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Er arbeitet im Dienst katholischer Bibliotheksarbeit im ganzen Bundesgebiet und hat seinen Sitz in 5020 Salzburg.
(3) Als das Forum katholischer Bibliotheken ist das Bibliothekswerk im Einvernehmen mit der Österreichischen Bischofskonferenz tätig.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung idgF (BAO) und zwar die Volksbildung durch die Förderung der katholischen Bibliotheksarbeit und ihrer Ziele Bildung und Information, Orientierung und Begegnung.
(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Unbeabsichtigte Überschüsse werden ausschließlich zur Förderung der Vereinszwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Öffentliche Bibliotheken katholischer Träger orientieren sich an christlichen Grundsätzen, sorgen für einen ausgewogenen und verantworteten Medienbestand, setzen Initiativen in der örtlichen Kulturarbeit und Literaturvermitlung, bemühen sich um die Qualifikation der Bibliothekar*innen und sind in das kirchliche Leben integriert. Zielgruppen ihrer Arbeit sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
(4) In seinem Dienst an Erwachsenen versteht sich das Bibliothekswerk als Teil der katholischen Erwachsenenbildung und wirkt bei der Bibliotheksarbeit in den Diözesen mit.
§ 3 Mitel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mitel erreicht:
a) fachkundige Beratung aller Mitgliedsbibliotheken;
b) Beratung bei der Medienauswahl;
c) Entwicklung und Bereitstellung von Materialien zur Leseförderung;
d) Herausgabe von Publikationen und Fachliteratur;
e) Aus- und Weiterbildung von Bibliothekar*innen;
f) Entwicklung und Bereitstellung von Online-Diensten zur Unterstützung der Mitgliedsbibliotheken;
g) Veranstaltungen, die der ideellen Zielsetzung des Vereins dienen;
h) Vertretung der Interessen der Mitgliedsbibliotheken;
i) Kooperation mit den seitens der Diözesen eingerichteten oder beauftragten Bibliotheksfachstellen und deren Leiter*innen sowie den zur pastoralen Begleitung der Bibliotheksarbeit bestellten Geistlichen Assistent*innen für die katholische Bibliotheksarbeit;
j) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland;
k) Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischen Medien;
l) Mitelzuwendung an andere, spendenbegünstigte Einrichtungen zur unmitelbaren Förderung eines vom Verein verfolgten Zweckes im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO idgF;
m) Teilweise, aber nicht überwiegende entgeltliche Leistungserbringung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber anderen gemäß §§ 34 bis 47 BAO idgF abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften zur Verwirklichung eines vom Verein verfolgten Zweckes (§ 40a Z 2 BAO idgF; diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamtätigkeit des Vereins ausgeübt werden und an den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen);
n) Kooperation im Sinne des § 40 Abs 3 BAO idgF mit anderen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Rechtsträgern (der Verein hat dabei durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen die Einhaltung der §§ 40 ff BAO idgF [Unmitelbarkeitsgebot, Verhinderung des Mitelabflusses an nicht gemeinnützige Rechtsträger] sicherzustellen).
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO idgF heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(2) Die für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mitel werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen, insbesondere Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
c) Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
d) Einnahmen aus Publikationen, ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstiger zweckdienlicher Aktivitäten;
e) Einnahmen aus der Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen und digitaler Inhalte;
f) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung wie z.B. Zinserträge aus Bankeinlagen;
g) Einnahmen aus Kooperationen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO idgF begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
(2) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(3) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Miteln des Vereines erhalten.
(4) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(5) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(6) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Dem Verein können angehören:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) Öffentliche Bibliotheken in Österreich, bei denen eine katholisch-kirchliche Rechtsperson allein oder kooperativ mit (einer) anderen Rechtsperson(en) Träger oder maßgebliches Mitglied eines Trägervereins ist. (Dazu gehören auch Sonderformen Öffentlicher Bibliotheken in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Heimen ...);
b) weitere Bibliotheken katholischer Träger in Österreich;
c) die unter Abs. 5 genannten natürlichen Personen.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Österreichischen Bibliothekswerks können Bibliotheken katholischer Träger außerhalb Österreichs, Bibliotheken anderer christlicher Kirchen und Bibliotheken anderer Träger sein.
(4) Fördernde Mitglieder des Bibliothekswerks können alle sein, die den Vereinszweck unterstützen.
(5) Auf Grund ihres Amtes gehören dem Verein an:
a) ein Vertreter der Bischofskonferenz;
b) ein*e von der Bischofskonferenz bestellte*r Geistliche*r Assistent*in des Bibliothekswerks;
c) die von den Diözesanbischöfen bestellten Geistlichen Assistent*innen für katholische Bibliotheksarbeit;
d) die Leiter*innen der Bibliotheksfachstellen in den Diözesen;
e) der/die Geschäftsführer*innen des Bibliothekswerkes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder, ausgenommen fördernde Mitglieder, haben in der Hauptversammlung das aktive Stimmrecht, das passive Wahlrecht bleibt den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(4) Alle Mitglieder können Anträge in der Hauptversammlung unter Einhaltung der Einreichfrist gemäß § 10 Abs. 4 stellen.
(5) Mitglieder gem. § 5 Abs. 5 haben Sitz und Stimme auch im Vorstand, ohne dass es hierzu einer gesonderten Wahl bedarf.
§ 7 Der Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern – ausgenommen die unter § 5 Abs. 5 genannten Mitglieder – erfolgt nach Einlangen des unterschriebenen Aufnahmeantrags im Büro, vorbehaltlich der Prüfung der Aufnahmekriterien. Bei begründeten Bedenken kann in Absprache mit dem Leitungsteam die Aufnahme abgelehnt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) den Tod bei natürlichen Personen, bei Schließung der Bibliothek und bei Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
b) den freiwilligen, schriftlich erklärten Austrit mit Wirksamkeit für das nächste Kalenderjahr;
c) die Streichung wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger erfolgloser Zahlungserinnerung, wobei dem Verein das Recht zusteht, den rückständigen Betrag einzufordern;
d) den Ausschluss eines Mitgliedes infolge eines Vorstandsbeschlusses;
e) die Abberufung oder den Amtsverlust bei den unter § 5 Abs. 5 genannten Mitgliedern.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss wegen:
a) unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind;
b) grober Verletzung der Mitgliederpflichten;
c) Missachtung oder Nichtbefolgung der Entscheidung des Schiedsgerichtes.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Leitungsteam
d) die Geschäftsführung
e) die Rechnungsprüfer*innen
f) das Schiedsgericht
§ 10 Die Hauptversammlung
(1) Mindestens alle drei Jahre hat der/die Vorsitzende eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind von dem/der Vorsitzenden
a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder mindestens von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder
c) von den beiden Rechnungsprüfer*innen (§ 17 Abs. 4)
spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder ab dem Einlangen des schriftlichen Begehrens zur Behandlung der angegebenen Gründe einzuberufen.
(3) Ordentliche wie außerordentliche Hauptversammlungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes mindestens vier Wochen vorher einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch die Fachzeitschrift des Bibliothekswerks erfolgen.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, Fragen und Anträge, im Falle der Neuwahl auch Wahlvorschläge, für die Hauptversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung formlos bei der Geschäftsführung einlangen. Zu den Tagesordnungspunkten können Fragen und Anträge ohne Einhaltung dieser Frist gestellt werden. Die Einbringung von neuen Wahlvorschlägen in der Hauptversammlung ist jedoch unzulässig.
(5) Das juristischen Personen und Bibliotheken als Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen/einer bevollmächtigte*n Vertreter*in ausgeübt.
(6) Das einer natürlichen Person in der Hauptversammlung zustehende Stimmrecht, einschließlich des aktiven Wahlrechts, kann an eine bevollmächtigte Person eines anderen stimmberechtigten Mitglieds oder an eine andere natürliche, stimmberechtigte Person übertragen werden. Eine Ausfertigung des hierzu vom Verein aufgelegten und über die Internetseite des Österreichischen Bibliothekswerkes herunterzuladenden Formblates muss ausgefüllt und unterfertigt schriftlich oder mit eingescannter Unterschrift per E-Mail bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Geschäftsführung einlangen.
(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung die Stellvertretung oder ansonsten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(8) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu den Themen der Tagesordnung beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es in den Statuten nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Statut des Österreichischen Bibliothekswerks - ZVR 493823239
(9) Über die Hauptversammlung ist durch den/die Schriftführer*in ein Protokoll zu führen, in dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Verlauf der Versammlung und der genaue Wortlaut der Beschlüsse festgehalten werden. Die Verwendung einer Tonaufnahme mit nachfolgender Übertragung ist zulässig. Das Protokoll ist durch den/die Vorsitzende*n und den/die Schriftführer*in zu unterfertigen und allen stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung
(1) Der Hauptversammlung obliegen:
a) die Wahl von vier Vertreter*innen aus den Mitgliedsbibliotheken in den Vorstand;
b) die Wahl und Enthebung des/der Vorsitzenden und des/der Vorsitzenden-Stellvertreters/Stellvertreterin, des/der Schriftführer*in und des/der Schriftführer-Stellvertreter*in sowie des/der Finanzreferent*in und des/der Finanzreferenten-Stellvertreter*in;
c) die Wahl und die Enthebung zweier Rechnungsprüfer*innen;
d) die Kenntnisnahme der Jahresberichte und der Rechnungsabschlüsse sowie der Berichte der Rechnungsprüfer*innen;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten auf Antrag des Vorstandes mit Zweidritelmehrheit;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Zweidritelmehrheit.
(2) Beschlüsse über die Änderung der Statuten (lit. h) sowie zur Auflösung des Vereines (lit. i) bedürfen während der aufrechten Anerkennung des Bibliothekswerkes als kirchliche Vereinigung im Sinne der Bestimmungen des CIC zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
(3) Die Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen, eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines und setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden-Stellvertreter*in;
b) dem/der Schriftführer*in und dem/der Schriftführer-Stellvertreter*in;
c) dem/der Finanzreferent*in und dem/der Finanzreferenten-Stellvertreter*in;
d) den Mitgliedern gem. § 5 Abs. 5.;
e) vier von der Hauptversammlung gewählten Vertreter*innen der Mitgliedsbibliotheken;
f) den Angestellten des Bibliothekswerks ohne Stimmrecht über Vorschlag des/der Geschäftsführer*in sowie weiteren vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden, mindestens aber zweimal pro Jahr zu ordentlichen Vorstandssitzungen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit, an deren Stelle andere wählbare Mitglieder bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des jeweiligen Vorstandes und bis zur maximalen Höchstzahl von drei Mitgliedern mit vollem Stimmrecht zu kooptieren. Bei Bedarf kann der Vorstand überdies weitere Personen, insbesondere wegen ihrer Fachkenntnisse, ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.
(4) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der Vorsitzenden.
(5) Umlaufbeschlüsse in schriftlicher Form oder auf elektronischem Wege sind zulässig.
(6) Kein Mitglied des Vorstandes darf an einer Abstimmung teilnehmen, die seine persönlichen Interessen berührt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktrit erklären. Der Rücktrit wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung einer/s Nachfolger*in wirksam.
(7) Zur weitergehenden Regelung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung, die Abläufe detailliert regelt.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufende Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Er/sie vertrit den Verein in allen Angelegenheiten nach außen.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Die Verwaltung des Vermögens;
b) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Kooptierung von weiteren Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl eines Vorstandsmitglieds zur Vertretung von Eigentümerrechten;
e) die Einberufung von außerordentlichen Hauptversammlungen;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
g) die Bestellung des/der Geschäftsführer*in sowie Abberufung des/der Geschäftsführer*in mit Zweidritelmehrheit;
h) die Anstellung der übrigen Mitarbeiter*innen des Bibliothekswerkes;
i) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung;
j) die Festlegung von Schwerpunkten der Arbeit entsprechend der ideellen Zielsetzung des Vereins für jedes Vereinsjahr (Kalenderjahr);
k) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Verfügung über Hypotheken, die Verpfändung sowie jede sonstige Verfügung über Grundbesitz oder über Rechte an Grundstücken;
l) die Anschaffung und Veräußerung von Anlagen, die über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehen;
m) die Übernahme von Bürgschaften oder Verbindlichkeiten Driter, die Ausstellung und Annahme von Wechseln außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
n) die Vornahme von Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnlichen Rechtsgeschäften, sowie die Bewilligung von Krediten und die Gestellung von Sicherheiten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs;
o) die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einschlägigen Unternehmen;
p) die Ermächtigung zur Prozessführung außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs;
q) die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan;
r) die Feststellung der geprüften Jahresrechnung;
s) die Vorbereitung der Hauptversammlung.
§ 14 Das Leitungsteam
(1) Das Leitungsteam ist das ausführende Organ des Vorstands. Es besorgt die laufenden Aufgaben nach den Festlegungen des Vorstandes und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind bzw. dem/der Geschäftsführer*in zur alleinigen Verantwortung übertragen sind. Diese Entscheidungen sind für den/die Geschäftsführer*in verbindlich.
(2) Dem Leitungsteam gehören an:
a) der/die Vorsitzende;
b) der/die Geschäftsführer*in des Bibliothekswerks;
c) der/die Geistliche Assistent*in des Bibliothekswerks;
d) der/die Finanzreferent*in;
e) ein/eine von den Leiter*innen der Bibliotheksfachstellen gewählte*r Vertreter*in.
(3) Den Vorsitz im Leitungsteam führt der/die Vorsitzende, der/die das Leitungsteam mindestens vierteljährlich zu einer Sitzung einberuft.
§ 15 Die Geschäftsführung
(1) Die unmitelbare Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereines erfolgt durch die Geschäftsführung, die aus einem oder mehreren Geschäftsführer*innen sowie dem notwendigen Hilfsapparat (Büro) besteht.
(2) Das Büro des Vereins hat seinen Sitz in 5020 Salzburg und wird von dem/der Geschäftsführer*in / den Geschäftsführer*innen geleitet. Es besorgt die Arbeitsschwerpunkte im Bereich des Lektorats, der Leseförderung, Literaturvermitlung, Bibliothekar*innen-Bildung und der Beratung und Vertretung der Bibliotheken sowie die laufenden Aufgaben des Vereins. Das Büro arbeitet ständig mit den Bibliotheksfachstellen zusammen, u.a. durch die Arbeit in gemeinsamen Ausschüssen, durch Arbeitstagungen u.ä.
(3) Dem/der Geschäftsführer*in gebührt für seine/ihre Tätigkeit eine finanzielle Abgeltung, deren Höhe vom Vorstand festzulegen ist.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vereins werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Jede der streitenden Parteien entsendet in das Schiedsgericht zwei Vorstandsmitglieder. Diese wählen aus dem Vorstand eine*n Vorsitzende*n. Können sie sich über diesen/diese nicht einigen, entscheidet der/die Vereinsvorsitzende.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(3) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können unbeschadet ihres Rechtes auf Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 17 Die Rechnungsprüfer*innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mitel innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind zur Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit berechtigt.
(3) Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand gleichzeitig mit dem Bericht der Rechnungsprüfer*innen bis spätestens Mite des folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer*innen fest, dass die Geschäftsführung beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihr obliegenden Rechnungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so können sie auch selbst eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Bestimmungen gem. § 10 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Rechnungsprüfer*innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 18 Vertretung des Vereins nach Außen
(1) Der Verein wird nach außen durch den/die Vorsitzende*n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende*n Vorsitzende*n jeweils einzeln vertreten.
(2) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzenden-Stellvertreter*in mit dem/der Schriftführer*in oder mit dem/der Finanzreferent*in
(3) Der/die Geschäftsführer*in ist zur Außenvertretung im Rahmen der laufenden Geschäfte und des vom Vorstand beschlossenen Budgets einzeln befugt, soweit Abs. 2 nicht eingreift. Die Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Zur Wahrnehmung von Eigentümerrechten des Bibliothekswerks bei Handelsgesellschaften wird vom Vorstand ein Mitglied jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Dieses handelt nach den Weisungen des Vorstands.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Hauptversammlung erfolgen, bedarf der Zweidritelmehrheit der Stimmen und unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Bischofskonferenz (§ 11 Abs. 2).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an die Österreichische Bischofskonferenz zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO idgF.