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Das Statut des Österreichischen Bibliothekswerks

Beschlossen im Rahmen der Hauptversammlung am 8. Juli 2017, Schloss Puchberg bei Wels

 

§ 1     Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

(1)     Der Verein ist ein kirchlicher Verein und führt den Namen „Österreichisches Bibliothekswerk“.
(2)     Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Er arbeitet im Dienst katholischer Bibliotheksarbeit im ganzen Bundesgebiet und hat seinen Sitz in Salzburg.
(3)     Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (Volksbildung und Berufsaus- bzw. -weiterbildung).
(4)     Als das Forum katholischer Bibliotheken ist das Bibliothekswerk im Einvernehmen mit der Österreichischen Bischofskonferenz tätig.

§ 2     Zweck des Vereins

(1)     Der Zweck des Österreichischen Bibliothekswerks ist die Förderung der katholischen Bibliotheksarbeit und ihrer Ziele Bildung und Information, Orientierung und Begegnung.
(2)     Öffentliche Bibliotheken katholischer Träger orientieren sich an christlichen Grundsätzen, sorgen für einen ausgewogenen und verantworteten Medienbestand, setzen Initiativen in der örtlichen Kulturarbeit und Literaturvermittlung, bemühen sich um die Qualifikation der BibliothekarInnen und sind in das kirchliche Leben integriert. Zielgruppen ihrer Arbeit sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
(3)     In seinem Dienst an Erwachsenen versteht sich das Bibliothekswerk als Teil der katholischen Erwachsenenbildung und wirkt bei der Bibliotheksarbeit in den Diözesen mit.

§ 3     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)     Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) fachkundige Beratung aller Mitgliedsbibliotheken;
b) Beratung bei der Medienauswahl;
c) Aus- und Weiterbildung von BibliothekarInnen;
d) Herausgabe von Fachliteratur;
e) Veranstaltungen, die der ideellen Zielsetzung des Vereins dienen;
f) Vertretung der Interessen der Mitgliedsbibliotheken;
g) Kooperation mit den seitens der Diözesen eingerichteten oder beauftragten Bibliotheksfachstellen und deren LeiterInnen sowie den zur pastoralen Begleitung der Bibliotheksarbeit bestellten Geistlichen AssistentInnen für die katholische Bibliotheksarbeit (Diözesanpräsides).
h) Entwicklung und Bereitstellung von Online-Diensten zur Unterstützung der Mitgliedsbibliotheken.

(2)     Die für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen, insbesondere Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
c) die Führung von und die Beteiligung an Buchhandlungen und anderen einschlägigen Wirtschaftsbetrieben;
d) Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
e) Einnahmen aus Publikationen, ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstiger zweckdienlicher Aktivitäten;
f) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung wie z.B. Zinserträge aus Bankeinlagen.

§ 4     Mitglieder des Vereins

(1)     Dem Verein können angehören:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
(2)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) Öffentliche Bibliotheken, bei denen eine katholisch-kirchliche Rechtsperson allein oder kooperativ mit (einer) anderen Rechtsperson(en) Träger oder maßgebliches Mitglied eines Trägervereins ist. (Dazu gehören auch Sonderformen Öffentlicher Bibliotheken in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Heimen...);

b) weitere Bibliotheken katholischer Träger in Österreich;
c) die unter Abs. 5 genannten natürlichen Personen.
(3)     Außerordentliche Mitglieder des Österreichischen Bibliothekswerks können Bibliotheken katholischer Träger außerhalb Österreichs, Bibliotheken anderer christlicher Kirchen in Österreich und weitere Bibliotheken anderer Träger sein.
(4)     Fördernde Mitglieder des Bibliothekswerks können alle sein, die den Vereinszweck unterstützen, ohne an den Rechten und Pflichten der Mitglieder teilzunehmen.
(5)     Auf Grund ihres Amtes gehören dem Verein an:
a) ein Vertreter der Bischofskonferenz;
b) ein/e von der Bischofskonferenz bestellter Geistlicher Assistent/ bestellte Geistliche Assistentin des Bibliothekswerks;
c) die von den Diözesanbischöfen bestellten Geistlichen AssistentInnen für katholische Bibliotheksarbeit (Diözesanpräsides);
d) die LeiterInnen der Bibliotheksfachstellen in den Diözesen;
e) der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin des Bibliothekswerkes.

§ 5     Der Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern - ausgenommen die unter § 4 Abs. 5 genannten Mitglieder - erfolgt nach Einlangen des schriftlichen Aufnahmeantrags im Büro, vorbehaltlich der Prüfung der Aufnahmekriterien. Bei begründeten Bedenken kann das Leitungsteam die Aufnahme ablehnen.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) den Tod bei natürlichen Personen, bei Schließung der Bibliothek und bei Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
b) den freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt mit Wirksamkeit für das nächste Kalenderjahr;
c) die Streichung wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung, wobei dem Verein das Recht zusteht, den rückständigen Betrag einzufordern;
d) den Ausschluss eines Mitgliedes infolge eines Vorstandsbeschlusses;
e) die Abberufung oder den Amtsverlust bei den unter § 4 Abs. 5 genannten Mitgliedern.
(2)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss wegen
a) unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind,
b) grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder
c) Missachtung oder Nichtbefolgung der Entscheidung des Schiedsgerichtes.

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung zu befolgen.
(2)     Die Mitglieder, ausgenommen fördernde Mitglieder und Mitglieder gem. § 4 Abs. 5, haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
(3)     Die Mitglieder, ausgenommen fördernde Mitglieder, haben in der Hauptversammlung das aktive Stimmrecht, das passive Wahlrecht bleibt den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Alle Mitglieder können Anträge in der Hauptversammlung unter Einhaltung der Einreichfrist gemäß § 9 Abs. 4 stellen.
(4)     Mitglieder gem. § 4 Abs. 5 haben Sitz und Stimme auch im Vorstand, ohne dass es hierzu einer gesonderten Wahl bedarf.

§ 8     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Leitungsteam;
d) die Geschäftsführung;
e) die RechnungsprüferInnen;
f) das Schiedsgericht;

§ 9     Die Hauptversammlung

(1)     Mindestens alle drei Jahre hat der/die Vorsitzende eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(2)     Außerordentliche Hauptversammlungen sind von dem/der Vorsitzenden
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder mindestens von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder
c) von den beiden RechnungsprüferInnen (§ 16 Abs. 5)
spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder ab dem Einlangen des schriftlichen Begehrens zur Behandlung der angegebenen Gründe einzuberufen.
(3)     Ordentliche wie außerordentliche Hauptversammlungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes mindestens vier Wochen vorher einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch die Fachzeitschrift des Bibliothekswerks erfolgen.
(4)     Die Mitglieder haben das Recht, Fragen und Anträge, im Falle der Neuwahl auch Wahlvorschläge, für die Hauptversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsführung einlangen. Zu den Tagesordnungspunkten können Fragen und Anträge ohne Einhaltung dieser Frist gestellt werden. Die Einbringung von neuen Wahlvorschlägen in der Hauptversammlung ist jedoch unzulässig.
(5)     Das juristischen Personen und Bibliotheken als Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen/einer bevollmächtigte/n Vertreter/in ausgeübt.
(6)     „Das einem ordentlichen Mitglied in der Hauptversammlung zustehende Stimmrecht einschließlich des aktiven Wahlrechtes kann an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden (Stimmrechtsübertragung). Eine Ausfertigung des hierzu vom Verein aufgelegten und über die Internetseite des Österreichischen Bibliothekswerkes herunterzuladende Formblattes muss ausgefüllt und unterfertigt schriftlich oder mit eingescannter Unterschrift per E-Mail bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Geschäftsführung einlangen.“
(7)     „Das einem ordentlichen Mitglied in der Hauptversammlung zustehende aktive Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl ausgeübt werden, sofern nicht eine Stimmrechtsübertragung gem. Abs. 6 erfolgt ist. Der schriftlich, telefonisch, mit E- Mail oder über die Internethomepage des Österreichischen Bibliothekswerkes gestellte Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte muss spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsführung einlangen. Die von der Geschäftsführung ausgestellte und dem ordentlichen Mitglied zugesandte Briefwahlkarte muss spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung auf dem Postweg oder persönlich überreicht bei der Geschäftsführung eingelangt sein.
(8)     Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung die Stellvertretung oder ansonsten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(9)     Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu den Themen der Tagesordnung beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es in den Statuten nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(10)   Über die Hauptversammlung ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll zu führen, in dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Verlauf der Versammlung und der genaue Wortlaut der Beschlüsse festgehalten werden. Die Verwendung einer Tonaufnahme mit nachfolgender Übertragung ist zulässig. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin zu unterfertigen und allen stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.


§ 10   Aufgaben der Hauptversammlung

(1)     Der Hauptversammlung obliegen:
a) Die Wahl von vier VertreterInnen aus den Mitgliedsbibliotheken in den Vorstand.
b) Die Wahl und Enthebung des/der Vorsitzenden und des/der Vorsitzenden-Stellvertreters/Stellvertreterin, des Schriftführers/der Schriftführerin und des/der Schriftführer-Stellvertreters/Stellvertreterin sowie des Finanzreferenten/der Finanzreferentin und des/der Finanzreferenten-Stellvertreters/Stellvertreterin;
c) die Wahl und die Enthebung zweier RechnungsprüferInnen;
d) die Kenntnisnahme der Jahresberichte und der Rechnungsabschlüsse sowie der Berichte der RechnungsprüferInnen;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit
(2)     (Genehmigungsvorbehalt) Beschlüsse über die Änderung der Statuten (lit. g) sowie zur Auflösung des Vereines (lit. h) bedürfen während der aufrechten Anerkennung des Bibliothekswerkes als kirchliche Vereinigung im Sinne der Bestimmungen des CIC zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
(3)     Die Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen, eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11   Der Vorstand

(1)     Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines und setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden-Stellvertreter/Stellvertreterin;
b) dem/der Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Schriftführer-Stellvertreter/Stellvertreterin;
c) dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und dem/der Finanzreferenten-Stellvertreter/Stellvertreterin;
d) den Mitgliedern gem. § 4 Abs. 5.
e) den LeiterInnen der Bibliotheksfachstellen
f) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin;
g) vier von der Hauptversammlung gewählten VertreterInnen der Mitgliedsbibliotheken;
h) den Angestellten des Bibliothekswerks ohne Stimmrecht über Vorschlag des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sowie weiteren vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
(2)     Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des/r Vorsitzenden, mindestens aber zweimal pro Jahr. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.
(3)     Der Vorstand hat bei Ausscheiden von Mitgliedern die Möglichkeit, an deren Stelle andere wählbare Mitglieder bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des jeweiligen Vorstandes und bis zur maximalen Höchstzahl von drei Mitgliedern mit vollem Stimmrecht zu kooptieren. Bei Bedarf kann der Vorstand überdies weitere Personen, insbesondere wegen ihrer Fachkenntnisse, ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.
(4)     Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der Vorsitzenden.
(5)     Rundlaufbeschlüsse in schriftlicher Form oder auf elektronischem Wege sind zulässig. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung in der nächsten Sitzung von dem/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Abschriften des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern und den RechnungsprüferInnen zuzustellen.
(6)     Kein Mitglied des Vorstandes darf an einer Abstimmung teilnehmen, die seine persönlichen Interessen berührt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(7)     Zur weitergehenden Regelung der Geschäftsführung im Vorstand und im Leitungsteam beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 12   Aufgaben des Vorstandes

(1)     Der Vorstand führt die laufende Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Er/sie vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen.
(2)     Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Die Verwaltung des Vermögens;
b) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Kooptierung von weiteren Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl eines Vorstandsmitglieds zur Vertretung von Eigentümerrechten
e) die Einberufung von außerordentlichen Hauptversammlungen;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
g) die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sowie Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin mit Zweidrittelmehrheit;
h) die Anstellung der übrigen MitarbeiterInnen des Bibliothekswerkes;
i) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand und das Leitungsteam;
j) die Festlegung von Schwerpunkten der Arbeit entsprechend der ideellen Zielsetzung des Vereins für jedes Vereinsjahr (Kalenderjahr);
k) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Verfügung über Hypotheken, die Verpfändung sowie jede sonstige Verfügung über Grundbesitz oder über Rechte an Grundstücken;
l) die Anschaffung und Veräußerung von Anlagen, die über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehen;
m) die Übernahme von Bürgschaften oder Verbindlichkeiten Dritter, die Ausstellung und Annahme von Wechseln außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
n) die Vornahme von Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnlichen Rechtsgeschäften, sowie die Bewilligung von Krediten und die Gestellung von Sicherheiten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs;
o) die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einschlägigen Unternehmen;
p) die Ermächtigung zur Prozessführung außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs;
q) die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan;
r) die Feststellung der geprüften Jahresrechnung;
s) die Vorbereitung der Hauptversammlung.

§ 13   Das Leitungsteam

(1)     Das Leitungsteam ist das ausführende Organ des Vorstands. Es besorgt die laufenden Aufgaben nach den Festlegungen des Vorstandes und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind bzw. dem Geschäftsführer zur alleinigen Verantwortung übertragen sind. Diese Entscheidungen sind für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin verbindlich.
(2)     Dem Leitungsteam gehören an:
a) der/die Vorsitzende;
b) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Bibliothekswerks;
c) der Geistliche Assistent/die Geistliche Assistentin des Bibliothekswerks;
d) der Finanzreferent/die Finanzreferentin;
e) ein/eine von den LeiterInnen der Bibliotheksfachstellen gewählter Vertreter/gewählte Vertreterin.
(3)     Den Vorsitz im Leitungsteam führt der/die Vorsitzende, der/die das Leitungsteam mindestens vierteljährlich zu einer Sitzung einberuft.

§ 14   Die Geschäftsführung

(1)     Die unmittelbare Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereines erfolgt durch die Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin sowie dem notwendigen Hilfsapparat (Büro) besteht.
(2)     Das Büro des Vereins hat seinen Sitz in Salzburg und wird vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin geleitet. Es besorgt die Arbeitsschwerpunkte im Bereich des Lektorats, der Leseförderung, Literaturvermittlung, BibliothekarInnen-Bildung und der Beratung und Vertretung der Bibliotheken sowie die laufenden Aufgaben des Vereins. Das Büro arbeitet ständig mit den Bibliotheksfachstellen zusammen, u.a. durch die Arbeit in gemeinsamen Ausschüssen, durch Arbeitstagungen u.ä.
(3)     Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin gebührt für seine/ihre Tätigkeit eine finanzielle Abgeltung, deren Höhe vom Vorstand festzulegen ist.

§ 15   Das Schiedsgericht

(1)     In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Jede der streitenden Parteien entsendet in das Schiedsgericht zwei Vorstandsmitglieder. Diese wählen aus dem Vorstand einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Können sie sich über diesen/diese nicht einigen, entscheidet der/die Vereinsvorsitzende.
(2)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(3)     Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können unbeschadet ihres Rechtes auf Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 16   Die RechnungsprüferInnen

(1)     Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2)     Den RechnungsprüferInnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis ist der Geschäftsführung, dem Leitungsteam und dem Vorstand vorzulegen. Die Rechnungsprüfer sind zur Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit berechtigt.
(3)     Das Prüfungsergebnis ist dem Leitungsteam sowie dem Vorstand gleichzeitig mit dem Bericht der RechnungsprüferInnen bis spätestens Mitte des folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.
(4)     Stellen die RechnungsprüferInnen fest, dass die Geschäftsführung beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihr obliegenden Rechnungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so können sie auch selbst eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Bestimmungen gem. § 9 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 17   Willenserklärungen und Vertretungen

(1)     Willenserklärungen des Vorstands werden gültig und verpflichtend für den Verein abgegeben durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Vorsitzenden-Stellvertreter/Stellvertreterin.
(2)     In vermögensrechtlichen und sonstigen wesentlichen Angelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzenden-Stellvertreter/Stellvertreterin mit dem Schriftführer/der Schriftführerin oder mit dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin.
(3)     Der/Die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin, vertritt den Verein nach außen.
(4)     Zur Wahrnehmung von Eigentümerrechten des Bibliothekswerks bei Handelsgesellschaften wird vom Vorstand ein Mitglied jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Dieses handelt nach den Weisungen des Vorstands.

§ 18   Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Hauptversammlung erfolgen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen und unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Bischofskonferenz (§ 10 Abs. 2).
(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an die Österreichische Bischofskonferenz zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung ("Volksbildung").


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