Der Vorstand

Vorstand 2019-2021

Die Vorstandsmitglieder der Funktionsperiode 2019-2021

 

In der Generalversammlung am 29. September 2021 wurden in den Vorstand gewählt (v. li.):.

  Robert Luckmann   Obmann-Stv.
  Peter Dinges   Kassier
  Thomas Schuster   Schriftführer
  Reinhard Ehgartner   Obmann
  Renate Langer    
  Helmut Windinger   Geschäftsführer
  Julia Eder   (nicht im Bild)


Die Statuten

des «Vereins der Freunde der Stadtbibliothek Salzburg»

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

a) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Stadtbibliothek Salzburg“
b) Er hat seine Sitz in der Stadt Salzburg
c) Sein Tätigkeitsbereich ist Salzburg

§ 2 Zweck des Vereines

a) Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden, nicht auf Gewinn ausgerichtet und im Sinne der BAO gemeinnützig.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck der Volksbildung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

a) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

  • Veranstaltungen verschiedenster Art, wie z.B. Kurse, Seminare, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Wettbewerbe u.ä.;
  • Herausgabe von Publikationen, die der Leseförderung dienen bzw. Themen des Büchereiwesens betreffen;
  • Anregung, Unterstützung oder Durchführung von Untersuchungen zu diesen Themen;
  • Pflege der Zusammenarbeit mit fachlich verwandten Einrichtungen, die sich mit Themen der Leseförderung und des Büchereiwesens beschäftigen;
  • Unterstützung der volksbildnerischen Bemühungen der Stadtbibliothek;
  • Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften und anderen Medien zur Information, Weiterbildung und zur Unterhaltung und Entspannung an die Salzburger Bevölkerung;
  • Förderung der Lesefreude von Kindern und Jugendlichen;
  • Ankauf von Medien, die in weiterer Folge der Stadtbibliothek zur Verfügung gestellt werden;
  • Aktionen und Maßnahmen, mit denen die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung der Stadt Salzburg gestärkt und unterstützt wird.

b) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Subventionen und Förderungen;
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (wie z. B. Kapitalerträge);
  • Einnahmen aus Veranstaltungen.


c) Zur Durchführung der Aufgaben kann sich der Verein Dritter bedienen, wenn durch geeignete Maßnahmen (bspw. vertragliche Vereinbarung) sichergestellt wird, dass ihr Wirken wie das des Vereins anzusehen ist.

d) Allfällige Überschüsse (Zufallsgewinne) sind in der Folge ausschließlich zur Erreichung begünstigter Zwecke zu verwenden. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes aktiv mitarbeiten.
b) Fördernde Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die durch Geld oder Sachleistungen den Vereinszweck fördern.
c) Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
b) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
b) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vorgenommen werden.
c) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses seinen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen sowie an der Generalversammlung teilzunehmen.
b) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben darüber hinaus das Recht Anträge zu stellen, das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht entweder selbst oder im Falle von juristischen Personen durch ihre delegierten Vertreter auszuüben.
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten. Weiters wird von ihnen erwartet, dass sie den Vereinszweck fördern.

§ 8 Vereinsorgane

Die Geschäfte des Vereines werden besorgt durch:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsführer
d) Rechnungsprüfer
e) Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Obmann/von der Obfrau spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung einberufen.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

c) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in.
d) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen.
e) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen wurde.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für einen Beschluss über eine Statutenänderung und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
g) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterfertigen ist und der nächstfolgenden Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Statutenänderungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie maximal zwei weiteren von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählten Mitgliedern.
b) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder oder Vertreter von juristischen Personen, die ordentliche Mitglieder sind, gewählt werden.
c) Der Obmann/die Obfrau beruft die Sitzungen des Vorstandes mindestens zweimal jährlich ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung geht diese Funktion auf dessen/deren Stellvertreter/in über.
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
d) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/der Obfrau.
e) Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung in Fachfragen zu seinen Sitzungen Experten beratend beizuziehen.
f) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer/der Schriftführerin ein Protokoll zu erstellen, das der folgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

a) Der Vorstand bemüht sich unter Beachtung der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung um die ständige Verwirklichung des Vereinszweckes und unterstützt den Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit.
b) Im Besonderen entscheidet der Vorstand über

  • die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorbereitung der Generalversammlung und Erstellung des Rechenschaftsberichtes
  • die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • sowie alle Agenden, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

a) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
b) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
c) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
d) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich.
e) Schriftstücke des Vereins müssen mit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau oder hinsichtlich der laufenden Geschäfte mit der des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin versehen sein.
f) Mitteilungen finanzieller Natur oder die Übernahme finanzieller Verpflichtungen bedürfen der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau (des Stellvertreters/der Stellvertreterin) oder zur Besorgung von laufenden Geschäften des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und des Kassiers/der Kassierin.

§ 14 Geschäftsführer

a) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin soll der jeweilige Leiter/die jeweilige Leiterin der Stadtbibliothek Salzburg sein.
b) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden, soweit sie keinem anderen Organ vorbehalten sind, vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin besorgt, der/die sich bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu halten und der/die dem Vorstand über alle Geschäfte zu berichten hat.

§ 15 Rechnungsprüfer

a) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren als Rechnungsprüfer/in gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
b) Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§ 16 Schiedsgericht

a) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein Schiedsgericht zu schlichten.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil für sich ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter dem Vorstand namhaft macht. Diese namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein weiteres ordentliches Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
c) Das Schiedsgericht entscheidet in Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
d) Für den Verein ist die Entscheidung endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
b) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Salzburg zu, die es ausschließlich für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke gemäß den §§ 34 ff BAO zu verwenden hat. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.


 


Verein der Freunde der

Stadtbibliothek Salzburg


Neue Mitte Lehen
Schumacherstraße 14
5020 Salzburg
medienfreunde@stadt-salzburg.at



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